Satzung

des „Förderverein Bunter Rabe“ e.V.

§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen „Förderverein Bunter Rabe“ e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wiesbaden
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1.4 Der Verein wird beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

§2 Zweck

Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.

2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Kinderhauses Elsässer Platz e.V. mit seinen angeschlossenen Institutionen: Kinderhaus Elsässer Platz, Kinderhaus Freudenberg und Waldkindergärten Fasanerie und Freudenberg.

2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Projekten zur Beschaffung von Mitteln und die Bereitstellung dieser Mitteln für die Unterstützung der pädagogischen Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit im Kinderhaus Elsässer Platz, Kinderhaus Freudenberg und Waldkindergärten Fasanerie und Freudenberg; Projekte zur Förderung der musischen und kreativen Entwicklung der Kinder; Instandsetzung und Erweiterung der Anlagen und Räumlichkeiten; Beschaffung von zusätzlichen Lern- und Arbeits-Materialien. Die Pflege des Kontaktes zu ehemaligen Kindern und Mitarbeitern der Einrichtungen. Die Erfüllung der Vereinzwecke erfolgt in Kooperation mit dem jeweiligen pädagogischen Team, den Elternbeiräten und der Geschäftsleitung.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
3.4 Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, juristische Personen, Firmen und Körperschaften sofern sie Ziel und Zweck (§2) des Vereins unterstützen.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
4.3 Über einen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Auf schriftlichen Antrag kann der/die Antragsteller(in) gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist im eingeschriebenen Brief drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
c) durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Auf schriftlichen Antrag kann der/die Auszuschließende gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.

§6 Beiträge und Spenden

6.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
6.2 Beiträge und Spenden werden auf das eigens hierfür eingerichtete Vereinskonto gezahlt.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich aus drei, maximal fünf  Mitgliedern zusammen und zwar:
a) Dem/der Vorsitzenden
b) Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem/der Schatzmeister/in
d) bis zu zwei Beisitzer/innen

 

8.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden während ihrer Amtsdauer der/die Vorsitzende oder 2 Mitglieder der Vorstands aus, so muss eine Nachwahl innerhalb von 4 Wochen stattfinden.
8.3 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie sind gesamthandlungsberechtigt. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes (2 von 34 von 5).
8.4 Beschlüsse des Vorstands müssen mit einer Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn min. 23 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8.5 Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.6 Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschlüsse berufen.

§9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung findet min. einmal jährlich statt.
9.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
9.3 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
9.4 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn min. 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, sowie wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

§11 Vereinsauflösung

11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
11.2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
11.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhaus Elsässer Platz e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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